Unterstützende Arzneimittel auf Rezept

Jede Therapie wird individuell auf Sie angepasst, d. h. es werden unterschiedliche Wirkstoffe in unterschiedlichen Dosierungen verwendet. Die Kosten der individuellen Krebsmedikamente werden natürlich, ausgenommen der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlung, von den jeweiligen Krankenkassen übernommen.

Während einer Krebstherapie kann es zu Nebenwirkungen kommen. Ebenso können therapiebegleitende Arzneimittel weitere Nebenwirkungen hervorrufen (z.B. eine Verlangsamung der Verdauung bei der Einnahme von starken Schmerzmitteln).

Mit einer guten Beratung seitens Ihres behandelnden Arztes und eines fachkundigen Apothekers lassen sich diese Nebenwirkungen gezielt behandeln.

Im Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gibt es einen festgelegten Ausnahmekatalog. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kosten dieser Präparate durch die Krankenkasse übernommen (die Zuzahlungspflicht bei verschreibungspflichtigen Medikamenten bleibt bestehen).

Beispiele für verordnungsfähige Arzneimittel 

Nebenwirkung Mundtrockenheit:
Verordnung von Speichelersatz

  • Verordnungsfähige Arzneimittel:  
    z. B. Glandosane®, Saliva Natura
  • Voraussetzung für die Übernahme durch die Krankenkasse: 
    Bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen (Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V [OTC-Übersicht]).
     

Nebenwirkung Mangelernährung:
Verordnung von Trinknahrung

  • Verordnungsfähige Arzneimittel:
    z. B. Fortimel, Fresubin®, Resource® 
  • Voraussetzung für die Übernahme durch die Krankenkasse:  
    Erstattungsfähig gemäß § 18–26 Arzneimittelrichtlinien.
     

Nebenwirkung Verstopfung:
Verordnung von Laxanzien

  • Verordnungsfähige Arzneimittel: 
    z. B. Movicol®, Klistier Fresenius®, Macrogol ABZ, Parko-Lax®
  • Voraussetzung für die Übernahme durch die Krankenkasse:
    Zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, phosphatbindende Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase (Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V [OTC-Übersicht]).

Erstattung von Pflegehilfsmitteln

Wichtig zu wissen!

Seit Januar 2017 haben auch Versicherte ab Pflegegrad 1 schon Anspruch auf Pflegehilfsmittel. 
Den Antrag zur Übernahme der Pflegehilfsmittelkosten können Sie ohne Ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse einreichen.

Pflegehilfsmittel sind grundsätzlich Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie erleichtern oder tragen dazu bei, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Konkret sind das zum Beispiel: Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel, Lagerungsrollen, Urinflaschen, Pflegebetten, Sitzhilfen, Hausnotrufe usw.

Unterschieden wird hierbei zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (z.B. Bettschutzeinlagen) und technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebetten). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden von den Pflegekassen pauschal bis zu 40€ pro Monat, technische Pflegehilfsmittel in voller Höhe erstattet (hier sind jedoch Zuzahlungen zu leisten). Sprechen Sie die Pflegeversicherung des Betroffenen darauf an.


Eine vollständige Auflistung der Pflegehilfsmittel finden Sie hier: 
www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/pflegehilfsmittel/


Quellenangaben